Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 13

(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1979.

(2) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.

(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Das Land Rheinland-Pfalz führt die Abwicklung durch. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die vertragschließenden Länder aufgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

(4) Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 10; geändert durch Abkommen v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 682), v. 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137), Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 26. 10. 1993 (GV. NW. S. 854).

Fn 3

Art. 1 zuletzt geändert am 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983 (s. Bek. v. 25. 10. 1983 - GV. NW. S. 444).

Fn 4

Art. 3 u. 9 neugefasst durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 5

Art. 2, 5, 6-8, 11 u. 12 zuletzt geändert durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).