Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind. Sind bis zum 1. Januar 1971 weniger als sechs Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt dieses Abkommen unter den Ländern, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die sechste Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.

(3) Für jedes Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des Abkommens treten jedoch zum 1. Januar des Beitrittsjahres ein. Bezüglich der Investitionskosten erfolgt die Festsetzung des Anteils ohne Rücksicht auf ein späteres Wirksamwerden des Beitritts, es sei denn, die Ratifikationsurkunde wird erst nach dem 1. Januar 1976 hinterlegt.

Mainz, den 14. Oktober 1970

Für das Land Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger

Für den Freistaat Bayern
Dr. Heubel

Für das Land Berlin:
Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Prof. Dr. Weichmann

Für das Land Hessen:
Osswald

Für das Land Niedersachsen:
Kurt Partsch

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz
Dr. H. Kohl

Für das Saarland:
Dr. Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:
Dr. Lemke

Zusatzerklärung
zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970

Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen auch Aufgaben für die Prüfung in anderen Berufen des Gesundheitswesens zu übertragen, sobald diese Prüfungen nach Änderung der rechtlichen Bestimmungen bundeseinheitlich durchgeführt werden müssen.

Mainz, den 14. Oktober 1970

Für das Land Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Heubel

Für das Land Berlin:
Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Prof. Dr. Weichmann

Für das Land Hessen:
Osswald

Für das Land Niedersachsen:
Kurt Partsch

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Dr. H. Kohl

Für das Saarland:
Dr. Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:
Dr. Lemke

Zusatz

Bekanntmachung
des In-Kraft-Tretens
des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die Errichtung und Finanzierung des Instituts
für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vom 25. Februar 2003 (GV. NRW. S. 124)

Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden am 20. Dezember 2002 bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wurde, ist das Abkommen zur Änderung der Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 26. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7) nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Düsseldorf, den 25. Februar 2003

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 10; geändert durch Abkommen v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 682), v. 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137), Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 26. 10. 1993 (GV. NW. S. 854).

Fn 3

Art. 1 zuletzt geändert am 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983 (s. Bek. v. 25. 10. 1983 - GV. NW. S. 444).

Fn 4

Art. 3 u. 9 neugefasst durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 5

Art. 2, 5, 6-8, 11 u. 12 zuletzt geändert durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).