Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 10

§ 3 (Fn 4)
Kommissionen

(1) Die zuständigen Stellen werden durch Kommissionen unterstützt. Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder der jeweiligen Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort der Landesregierung für das jeweilige Antragsverfahren.

(2) Eine jeweilige Kommission tagt in der folgenden Besetzung:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle oder des zuständigen Ressorts der Landesregierung aus dem höheren Dienst (Vorsitz),

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsorganisationen der Ingenieure und Ingenieurinnen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und dem Verein Deutscher Ingenieure benannt werden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der ingenieurwissenschaftlichen Hochschulausbildung (beisitzende Personen).

(3) Die beisitzenden Personen sollen aufgrund ihrer fachlichen Expertise hinsichtlich der erworbenen Berufsqualifikation der antragstellenden Person ausgewählt werden. Sie müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ gemäß § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes zu führen. Bei gleicher fachlicher Eignung sollen bevorzugt ortsnahe Mitglieder ausgewählt werden.

(4) Die jeweilige Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Fachliche Bewertungen der Kenntnisse oder Defizite der antragstellenden Person sowie die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nehmen ausschließlich die beisitzenden Personen vor. Diese Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Bei einem Dissens der beisitzenden Personen hört die vorsitzende Person die beisitzenden Personen an und wirkt auf eine Einigung hin. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung der beisitzenden Personen zustande, entscheidet die vorsitzende Person. Alle übrigen Entscheidungen trifft die jeweilige Kommission mit einfacher Mehrheit.

(5) Sitzungen und Beschlüsse der Kommission werden protokolliert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. August 2018 (GV. NRW. S. 460); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 2

§ 1: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 5

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.