Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Festlegung der Straßenschlüssel

(1) Um eine eindeutige und gleichbleibende Verwendung der Bezeichnungen der öffentlichen Straßen zu gewährleisten, ist jeder Bezeichnung (Name beziehungsweise Nummer) zusätzlich ein innerhalb der Gemeinde eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zuzuordnen.

(2) Einer Bezeichnung können mehrere Straßenschlüssel bei entsprechend räumlich eindeutiger Abgrenzung zugeordnet werden, wenn die Gemeinde dies aus ordnungsbehördlicher Sicht zur Abgrenzung von Gemeindeteilen, Ortslagen, Stimmbezirken, statistischen Bezirken oder ähnlichem für erforderlich hält.

(3) Die Straßenschlüssel werden durch die Gemeinde sowohl für die von ihr vergebenen Bezeichnungen für die Gemeindestraßen als auch für auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Teile der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vergeben.

(4) Um eine bei der Katasterbehörde abweichende eigene Verschlüsselung zu vermeiden, sind die Erfordernisse des Liegenschaftskatasters zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu beachten:

1. für neue Bezeichnungen sind bisher nicht genutzte Straßenschlüssel zu vergeben,

2. Korrekturen von Schreibweisen der Bezeichnungen bedürfen keines neuen Straßenschlüssels und

3. soweit die räumlich eindeutige Abgrenzung der öffentlichen Straßen eine Bildung von Flurstücken erforderlich macht, geschieht dies seitens der Katasterbehörde von Amts wegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2018 (GV. NRW. S. 462).