Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Bereitstellung der Straßenschlüssel

(1) Der Straßenschlüssel ist der Katasterbehörde zusammen mit der verbindlichen Schreibweise der zugehörenden Bezeichnung sowie den in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster eindeutig abgegrenzten Straßenflächen mitzuteilen.

(2) Sobald der Straßenschlüssel sowie die zugehörende Bezeichnung von der Katasterbehörde in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, sind sie Bestandteil der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, und unterliegen in dieser Funktion den Bestimmungen über die Geobasisdaten. Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2018 (GV. NRW. S. 462).