Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 5

§ 4
Übergangsbestimmungen

(1) Die Zuordnung nach § 2 Absatz 1 soll bei den Straßen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und denen bisher kein eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zugeordnet wurde, bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

(2) Werden entweder nur von der Gemeinde oder nur von der Katasterbehörde Straßenschlüssel geführt, soll die jeweils andere Stelle die bereits vorhandenen Straßenschlüssel übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2018 (GV. NRW. S. 462).