Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2)
Einstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium nach einem geeigneten Auswahlverfahren.

(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:

1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,

3. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Meldebehörde,

5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und

8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.

(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.