Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltreferendarin oder zum Umweltreferendar.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.

(3) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

a) sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24) zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.