Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge sowie für Führungsaufgaben erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Das Staatsexamen ist dann nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechs Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 15 Minuten verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.

(5) Als Abschluss der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben.

(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.