Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,

b) zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,

c) auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen.

(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 22 Absatz 6 Nummer 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindesten zwei und höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.