Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 18. November 2005.

 

§ 1 (Fn 5)

Als Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise werden bestimmt:

1. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Aachen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Aachen und den Kreis Aachen. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

2. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Düren. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

3. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Erftkreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Köln und den Erftkreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Köln.

4. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Euskirchen. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

5. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Heinsberg der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Heinsberg. Sitz des Landesbeauftragten ist Heinsberg.

6. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Kleve der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Kleve. Sitz des Landesbeauftragten ist Kleve.

7. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Mettmann der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie den Kreis Mettmann. Sitz des Landesbeauftragten ist Mettmann.

8. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Neuss der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Mönchengladbach und den Kreis Neuss. Sitz des Landesbeauftragten ist Grevenbroich.

9. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Oberbergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Oberbergischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Gummersbach.

10. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rheinisch-Bergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Leverkusen und den Rheinisch-Bergischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Gummersbach.

11. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Bonn.

12. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Viersen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Krefeld und den Kreis Viersen. Sitz des Landesbeauftragten ist Viersen.

13. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Wesel der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Wesel. Sitz des Landesbeauftragten ist Wesel.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 66, ber. S. 223, geändert durch VO v. 15. 5.2001 (GV. NRW. S. 254); Artikel 12 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. März 1990.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 15. 5.2001 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 23. Juni 2001.