Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 4
Koordinierung

(1) Der Innenminister koordiniert die automatisierte Datenverarbeitung und entwickelt insbesondere die Rahmenbedingungen für den Verbund in Zusammenarbeit mit den beteiligten obersten Landesbehörden. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der staatlich-kommunale Kooperationsausschuß zu beteiligen.

(2) Zur Sicherstellung des Verbundes stimmen die obersten Landesbehörden die Automationsvorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit dem Innenminister ab. Die Landesverwaltung darf Datenverarbeitungsgeräte und die für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme nur mit Zustimmung des Innenministers beschaffen. Für Automations- und Beschaffungsvorhaben von geringerer Bedeutung sind Ausnahmen zulässig; das Nähere ist in den Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Landtags, den Landesrechnungshof und die Hochschulen des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.