Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 5
Gemeinsame Rechenzentren

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik - Landesdatenverarbeitungszentrale - und die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren stehen als gemeinsame Rechenzentren allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung zur Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben zur Verfügung. Sie beraten und unterstützen die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Datenverarbeitung.

(2) Die Zuweisung von Datenverarbeitungsaufgaben an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren erfolgt durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister.

(3) Der Präsident des Landtags kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, der Landesrechnungshof kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sowie die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren mit der Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben beauftragen. Sie unterrichten den Innenminister vor jeder Inanspruchnahme.

(4) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik unterstützt den Innenminister bei der Wahrnehmung der in § 4 genannten Aufgaben, berät den Landtag, den Landesrechnungshof und die obersten Landesbehörden in Automationsfragen, wirkt mit bei der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung in der automatisierten Datenverarbeitung und übernimmt nach Weisung des Innenministers Datenverarbeitungsaufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.