Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck

(1) Das Gewerbe-Service-Portal. NRW dient als Dienstleistungsportal für die Wirtschaft der Informationsbereitstellung, der Kommunikation zwischen Nutzern im Sinn von § 2 Absatz 1 und den zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen sowie der elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4.

(2) Mit dem Angebot einer elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfüllen das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Kommunen die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Gewerbe-Service-Portal. NRW werden die Kommunen im Land beim Aufbau und der Umsetzung eines „Digitalen Gewerbeamtes“ unterstützt.

(3) Diese Rechtsverordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der Weiterleitung von Verwaltungsleistungen an die zuständigen Behörden und Stellen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW. Der Einheitliche Ansprechpartner ist in die technische und funktionale IT-Infrastruktur des Gewerbe-Service-Portal. NRW integriert. Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung im Sinne des § 4 Absatz 1 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), das durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, erfolgt über das Gewerbe-Service-Portal. NRW

 (4) Mit dieser Verordnung sollen auch die Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische Datenverarbeitung personen- und unternehmensbezogener Daten gemäß § 2 des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) festgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.