Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) „Nutzer“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des Gewerbe-Service-Portal. NRW in Anspruch nehmen.

(2) „Anzeigende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die einer auf einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Grundlage beruhenden Mitteilungspflicht über das Gewerbe-Service-Portal. NRW nachkommen.

(3) „Antragstellende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die im Gewerbe-Service-Portal zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für elektronische Antragsverfahren nutzen.

(4) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieser Verordnung sind die elektronische medienbruchfreie Abwicklung von gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Verfahren über das Gewerbe-Service-Portal. NRW inklusive der Datenübermittlung zu diesen Verwaltungsleistungen an die sogenannten empfangsberechtigten Stellen nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) sowie die dazu erforderliche elektronische Information der Nutzer und Kommunikation mit den Nutzern über allgemein zugängliche Netze.

(5) „Identifikation“ im Sinne des Gewerbe-Service-Portal. NRW ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.

(6) Das „Servicekonto.NRW“ ist ein elektronischer Dienst, der die Identifikation von natürlichen Personen bei elektronischen Verfahren im Sinne des Absatz 5 ermöglicht.

(7) Das „Organisationskonto. NRW“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Erweiterung des Servicekonto.NRW. Es ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382) genannten Daten zu handeln.

(8) „IT-Komponenten“ im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Gewerbe-Service-Portal. NRW, für den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW genutzt werden.

(9) Über einen „Antragsassistenten“ können Anzeigende und Antragstellende mithilfe einer schrittweise geführten Eingabe von Daten Anzeigen, Anträge und Willenserklärungen automatisch erzeugen und Dokumente hochladen. Die Weiterleitung der eingegebenen Daten sowie der hochgeladenen Dokumente erfolgt über ein Ticketsystem.

(10) Ein „Elektronisches Bezahlsystem“ ermöglicht über ein IT-Verfahren die Zahlungsabwicklung und zentralisierte Abrechnung von Verwaltungsgebühren, die den zuständigen Behörden und Stellen für die Prüfung und Abwicklung von Verwaltungsverfahren zustehen.

(11) Das „Ticketsystem“ im Sinne dieser Verordnung dient der inner- und außerbehördlichen Kommunikationsverwaltung, mittels derer Anliegen von Nutzern, Anzeigenden und Antragstellenden empfangen, bestätigt, klassifiziert und an die zuständige Behörde oder Stelle übermittelt werden können. Über das Ticketsystem werden auch Antworten, Bescheinigungen oder Entscheidungen, Gebührenfestsetzungen oder Quittungen zur Zahlungsabwicklung im Gewerbe-Service-Portal. NRW von oder für die zuständigen Behörden oder Stellen an die jeweiligen Nutzer, Anzeigenden und Antragstellenden rückübermittelt. Im Ticketsystem ist der jeweilige Bearbeitungsstand ersichtlich. Die nach Satz 2 übermittelten Dokumente und Entscheidungen stehen im Ticketsystem zur Verfügung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.