Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW zuständige Behörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Mit Übergabe der Daten aus dem Gewerbe-Service-Portal. NRW in die Fachverfahren der zuständigen Behörden oder Stellen geht die Verantwortlichkeit nach Satz 1 auf diese über.

(3) Der technische Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW einschließlich aller hierfür erforderlichen IT-Komponenten wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium, und dem Dachverband kommunaler IT-Dienstleister KDN vom 21. Dezember 2017 auf Letzteren übertragen. Dieser wird berechtigt, den Betrieb auf ein unter Anwendung der ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes, verbandsangehöriges Rechenzentrum zu delegieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.