Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 4
Registrierung und Identifikation

(1) Für den allgemeinen Informationsaustausch und die Kommunikation über das Gewerbe-Service-Portal. NRW mit zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen genügt eine Registrierung der Nutzer und öffentlichen Stellen mit einer E-Mail-Adresse und der Festlegung eines Passworts.

(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über den Antragsassistenten im Gewerbe-Service-Portal. NRW gemäß § 2 Absatz 4 als Online-Verwaltungsdienst ist die Feststellung der Identität der Anzeigenden oder Antragstellenden durch Anmeldung von natürlichen Personen, juristischen Personen oder natürlichen und juristischen Personen als vertretungsberechtigten Gesellschaftern von Personengesellschaften über das Servicekonto.NRW erforderlich.

(3) Soweit fachgesetzlich oder -untergesetzlich für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen weitergehende Anforderungen an die Identifikation der Anzeigenden oder Antragstellenden gestellt werden als dies über das Servicekonto.NRW vorgesehen ist, sind diese technisch zu den jeweiligen Verwaltungsleistungen im Antragsassistenten in den Prozess eingebunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.