Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 5
Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung

(1) Durch die Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW als Online-Verwaltungsdienst fallen weder für die Nutzer noch für die zuständigen Behörden und Stellen Gebühren und Auslagen an. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen und Entscheidungen durch die zuständigen Behörden und Stellen für Verwaltungsleistungen, die über das Gewerbe-Service-Portal. NRW abgewickelt werden. Die Gebührenerhebung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfolgt durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung der zuständigen Behörden und Stellen unberührt.

(2) Die Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung erfolgt im Gewerbe-Service-Portal. NRW über „ePayBL“, ein elektronisches Bezahlsystem des Bundes und der Länder. Für die Weiterleitung der Gebühren sind die Kontodaten der zuständigen Behörden und Stellen sowie die Höhe der Gebühren der zuständigen Behörden und Stellen für die jeweiligen Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW zu hinterlegen.

(3) Zur Zahlungsabwicklung stehen verschiedene marktübliche Zahlungsverfahren, wie Überweisung, Kreditkarte (Mastercard und Visa), Giropay, PayPal und paydirekt zur Verfügung. Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Durch Versendung der im Antragsassistenten eingegebenen Daten willigen die Anzeigenden und Antragsstellenden im Rahmen der Abwicklung von Verwaltungsleistungen gemäß § 2 Absatz 4 im Gewerbe-Service-Portal. NRW in die Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung im elektronischen Verfahren über ePayBL ein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.