Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 6
Automatisierte Bescheinigung und Gebührenfestsetzung

(1) Das Gewerbe-Service-Portal. NRW erzeugt automatisiert Bescheinigungen im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie Gebührenfestsetzungen und Belege für die Zahlungsabwicklung zu elektronisch über den Antragsassistenten abgewickelten Gewerbeanzeigen und stellt diese im Ticketsystem den Anzeigenden zum Download zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben eine automatisierte Prüfung, Bescheinigung und Gebührenfestsetzung zulässig ist.

(2) Die automatisiert erzeugte Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige dokumentiert im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, dass ein nach § 14 Absatz 1 bis 3 der Gewerbeordnung anzeigepflichtiger Tatbestand gemeldet wurde, die Daten im Antragsassistenten entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeanzeigeverordnung vollständig und plausibel eingegeben und die eingegebenen Daten aus der Gewerbeanzeige an die zuständige Behörde nach Bezahlung der hierfür durch die zuständige Behörde festgesetzten Gebühr weitergeleitet wurden.

(3) Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr nach § 6 Absatz 1 an die zuständige Behörde übersendet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.