Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 7
Elektronische Übermittlung und Bekanntgabe von Entscheidungen

(1) Über das Gewerbe-Service-Portal. NRW können auch Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4, die eine Wertungsentscheidung der zuständigen Behörde oder Stelle erfordern, abgewickelt werden. In diesen Fällen werden die Antragsdaten sowie die für Verwaltungsentscheidungen erforderlichen, im Antragsassistenten ergänzend hochgeladenen Unterlagen den zuständigen Behörden und Stellen elektronisch medienbruchfrei zur Entscheidung zugeleitet. Die Antragstellenden willigen bei Antragstellung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW in eine elektronische medienbruchfreie Rückübermittlung und Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung der zuständigen Behörden und Stellen ein.

(2) Sofern von der zuständigen Behörde für Verwaltungsleistungen im Sinne von Absatz 1 ein Gebührenvorschuss festgesetzt wird, erfolgt die Weiterleitung der im Antragsassistenten erzeugten Verwaltungsanträge an die zuständigen Behörden und Stellen nach Bezahlung des Gebührenvorschusses über ePayBL gemäß § 5 Absatz 2. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt den Festsetzungsbescheid über den Gebührenvorschuss in Höhe der im jeweiligen Gebührenrahmen der zuständigen Behörde festgelegten Mindestgebühr im Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung unberührt. Nach Bezahlung des Gebührenvorschusses über ePayBL erhalten die Antragsstellenden einen Zahlungsbeleg. Die Verwaltungsanträge werden nach Abschluss des Bezahlvorgangs zum Gebührenvorschuss mit einer Kopie des entsprechenden Zahlungsbelegs an die zuständige Behörde oder Stelle zur Prüfung weitergeleitet.

(3) Nach Abschluss der Prüfung gibt die zuständige Behörde oder Stelle den Antragstellenden die Verwaltungsentscheidung sowie die abschließende Gebührenfestsetzung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW bekannt. Ein Download der Verwaltungsentscheidung im Ticketsystem gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 ist erst nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr möglich.

 (4) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die über das Ticketsystem an Antragstellende weitergeleitet werden, gelten die §§ 71e, 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.