Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Bei der Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW findet eine Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU)  2016/679 des  Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119  vom  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)statt.

(2) Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der einheitlichen elektronischen medienbruchfreien Erfassung von Daten für Verwaltungsleistungen, der Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden und Stellen sowie der auf Basis des § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung erfolgenden Übermittlung der Daten für behördenübergreifende fachliche Belange in Erfüllung der Verpflichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. Soweit im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich, können personen- und unternehmensbezogene Daten auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Ermächtigung auch zwischen zuständigen Behörden oder mit anderen Fachbehörden über das Gewerbe-Service-Portal. NRW ausgetauscht werden.

(3) Für Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW werden personen- und unternehmensbezogene Daten aus dem Servicekonto.NRW in den Antragsassistenten übermittelt, gespeichert und zum Zwecke der Durchführung dieser Verwaltungsleistungen verarbeitet. Die Nutzer, Anzeigenden und Antragstellenden willigen in die Übermittlung dieser Daten mit deren Eintragung im Antragsassistenten im Sinne des § 6 Absatz 4 der Verordnung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen ein.

(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung im Sinne der Absätze 2 und 3 werden im technischen Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW regelmäßig die folgenden Daten verarbeitet:

1. bei natürlichen Personen:

a) persönliche Angaben:

aa) Familienname, Geburtsname, Vornamen,

bb) Geschlecht,

cc) akademischer Grad,

dd) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

ee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Staat und Regionalschlüssel,

ff) Staatsangehörigkeit(en),

gg) Telefon-/Telefaxnummer,

hh) E-Mail-Adresse

b) betriebsbezogene Angaben:

aa) Tätigkeitsschwerpunkt,

bb) Geschäftsbezeichnung,

cc) Betriebsform (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle),

dd) Anzahl der Beschäftigten, differenziert nach Vollzeit und Teilzeit,

ee) betriebliche Anschrift bestehend aus Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort und Land,

ff) betriebliche Telefon-/Telefaxnummer,

gg) betriebliche E-Mail-Adresse,

hh) Vorliegen von Erlaubnissen

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften:

a) Firma,

b) Name oder Bezeichnung,

c) Rechtsform,

d) Registernummer soweit vorhanden,

e) betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse,

h) Namen und Anschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und

i) die Daten der Buchstaben a bis e, wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person ist.

(5) Wenn für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben weitergehende Daten verarbeitet werden müssen, werden diese über den Antragsassistenten im Gewerbe-Service-Portal. NRW erfasst und in Erfüllung des in Absatz 2 formulierten Zwecks an die zuständigen Behörden und Stellen zur Verarbeitung übermittelt.

(6) Der im Ticketsystem hinterlegte allgemeine Informationsaustausch sowie die Kommunikation mit und zwischen öffentlichen Stellen wird für höchstens sechs Monate gespeichert.

(7) Die im Rahmen der Abwicklung von Verwaltungsleistungen verarbeiteten Daten werden höchstens sechs Monate nach Bekanntgabe der verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 71e, 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gespeichert.

(8) Soweit die Erfassung von Verwaltungsleistungen nach Eingabe über den Antragsassistenten nicht vollständig abgeschlossen wurde, werden diese Daten für höchstens drei Monate zwischengespeichert.

(9) Zur Dokumentation der einzelnen Transaktionen über ePayBL werden die entsprechenden Quittungen höchstens drei Jahre nach Erhebung der Gebühren gespeichert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.