Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Finanzplan

(1) Der Finanzplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:

die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

1. Steuern und ähnliche Abgaben,

2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

3. sonstige Transfereinzahlungen,

4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5. privatrechtliche Leistungsentgelte,

6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7. sonstige Einzahlungen,

8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

9. Personalauszahlungen,

10. Versorgungsauszahlungen,

11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,

13. Transferauszahlungen,

14. sonstige Auszahlungen,

aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen:

15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,

17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

18. von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und

19. sonstige Investitionseinzahlungen,

die Auszahlungen:

20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

21. für Baumaßnahmen,

22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

23. für den Erwerb von Finanzanlagen,

24. von aktivierbaren Zuwendungen und

25. sonstige Investitionsauszahlungen,

aus Finanzierungstätigkeit:

26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

27. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,

28. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

29. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

1. der Zahlungsmittelsaldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit,

2. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Saldo aus Investitionstätigkeit,

3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

4. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Saldo aus Finanzierungstätigkeit,

5. die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,

6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 708), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020 (Artikel 1) und 1. Januar 2021 (Artikel 2); Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; § 33a Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 26 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert sowie § 42 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 25 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 5

§ 33a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.