Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Besonderer öffentlicher Bedarf

Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1 genannten Gebieten mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden als sich dort für eine hausärztliche Tätigkeit entscheiden werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802).