Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802).