Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3

(1) Die Städte Bad Salzuflen und Schötmar und die Gemeinden Biemsen-Ahmsen, Ehrsen-Breden, Grastrup-Hölsen, Holzhausen, Lockhausen - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Papenhausen, Retzen - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Werl-Aspe, Wülfer-Bexten - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Wüsten - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde trägt den Namen Salzuflen und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".

(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Krentrup die Flurstücke

Gemarkung Krentrup

Flur 1 Nr. 1 und 2,

2. aus der Gemeinde Nienhagen die Flurstücke

Gemarkung Nienhagen

Flur 1 Nr. 1/halb, 174, 176 bis 183 und 192,

3. aus der Gemeinde Welstorf die Fluren

Nr. 1, 5 und 6

der Gemarkung Welstorf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 352.

Fn2

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn3

SGV. NW. 2020.