Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
3 / 13 |
§ 3
(1) Die Städte Bad Salzuflen und Schötmar und die Gemeinden Biemsen-Ahmsen, Ehrsen-Breden, Grastrup-Hölsen, Holzhausen, Lockhausen - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Papenhausen, Retzen - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Werl-Aspe, Wülfer-Bexten - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Wüsten - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde trägt den Namen Salzuflen und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Krentrup die Flurstücke
Gemarkung Krentrup
Flur 1 Nr. 1 und 2,
2. aus der Gemeinde Nienhagen die Flurstücke
Gemarkung Nienhagen
Flur 1 Nr. 1/halb, 174, 176 bis 183 und 192,
3. aus der Gemeinde Welstorf die Fluren
Nr. 1, 5 und 6
der Gemarkung Welstorf.
Fn1 | GV. NW. 1968 S. 352. |
§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschrift. |
|
SGV. NW. 2020. |