Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 3
Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.
Fn1 | GV. NW. 1968 S. 368. |