Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 16

§ 11

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bieren, Ostkilver, Rödinghausen, Schwenningdorf und Westkilver sowie dem Amt Rödinghausen vom 11. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Holsen und Muckum in die neue Gemeinde Rödinghausen vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 1 (Fn 1)] [Anlage 1 a (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bünde und den Gemeinden Bustedt, Hunnebrock, Hüffen, Werfen, Ahle, Holsen, Muckum, Ennigloh, Dünne, Spradow und Südlengern vom 8. März 1968, dem das Amt Ennigloh beigetreten ist, und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford [Anlage 2 (Fn 1)]

a) zum Gebietsänderungsvertrag der Stadt Bünde, der Gemeinden des Amtes Ennigloh, der Gemeinde Bustedt und des Amtes Ennigloh vom 11. April 1968 [Anlage 2 a (Fn 2)],

b) über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Südlengern in die neue Gemeinde Hiddenhausen vom 11. April 1968 [Anlage 2 b (Fn 2)] und

c) über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Südlengern in die neue Gemeinde Kirchlengern vom 8. November 1968 [Anlage 2 c (Fn 2)]

werden bestätigt, der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß die vereinbarten Regelungen nicht für die in die Gemeinde Hiddenhausen eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Bustedt und Südlengern, die in die Gemeinde Rödinghausen eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Holsen und Muckum und die in die Gemeinde Kirchlengern eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Spradow und Südlengern gelten.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Häver, Kirchlengern, Klosterbauerschaft, Quernheim, Rehmerloh und Stift Quernheim, dem Amt Kirchlengern und dem Schulverband Stift Quernheim vom 9. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Spradow in die neue Gemeinde Kirchlengern vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 (Fn 2)] [Anlage 3 a (Fn 2)]

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gohfeld, Löhne, Mennighüffen, Obernbeck und Ulenburg, dem Schulverband Mennighüffen und dem Amt Löhne vom 11. März 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 2)]

(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bardüttingdorf, Hücker-Aschen, Lenzinghausen, Spenge und Wallenbrück und dem Amt Spenge vom 7. März 1968 wird bestätigt. [Anlage 5 (Fn 2)]

(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Enger und des Zusammenschlusses der Stadt Enger und der Gemeinden Belke-Steinbeck, Besenkamp, Dreyen, Herringhausen, Oldinghausen, Pödinghausen, Siele und Westerenger zu einer neuen Stadt Enger vom 8. November 1968 werden - unbeschadet der Eingliederung der in § 10 Abs. 2 genannten Fluren in die Stadt Herford - bestätigt. [Anlage 6 (Fn 2)]

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Eilshausen, Hiddenhausen, Oetinghausen, Lippinghausen, Sundern und Schweicheln-Bermbeck vom 20. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford [Anlage 7 (Fn 2)]

a) zum Gebietsänderungsvertrag der Gemeinden Eilshausen, Hiddenhausen, Oetinghausen, Sundern, Lippinghausen und Schweicheln-Bermbeck [Anlage 7 a (Fn 2)],

b) über Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Bustedt in die neue Gemeinde Hiddenhausen [Anlage 7 b (Fn 2)]

vom 11. April 1968 werden bestätigt.

(8) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Vlotho und des Zusammenschlusses der Stadt Vlotho und der Gemeinden Exter und Valdorf zu einer neuen Stadt Vlotho vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 8 (Fn 2)]

(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Herford und der Gemeinde Falkendiek vom 16./18. April 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Herford und der Gemeinde Schwarzenmoor vom 16./18. April 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Herford in den Landkreis Herford und der Gemeinden Diebrock, Elverdissen, Stedefreund, Laar und Eickum sowie Teilen von Herringhausen in die Stadt Herford vom 8. November 1968 werden bestätigt, die Gebietsänderungsverträge mit der Maßgabe, daß die vorgesehene Fortgeltung des Verhältnisses der Grundsteuerhebesätze der Gemeinden Falkendiek und Schwarzenmoor zu denen der Stadt Herford auf fünf Jahre befristet wird. [Anlage 9 (Fn 2)] [Anlage 9 a (Fn 2)] [Anlage 10 (Fn 2)]

(10) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß

1. Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt,

2. die Vereinbarungen und Regelungen über die Ernennung der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter zu Ehrenbeamten und über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung keine Anwendung finden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 396, geändert durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552).

Fn2

GV. NW. 1968 S. 396.

Fn3

§ 12 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1968.