Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
4 / 5 |
§ 4
Die Wahl des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Nörvenich endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit kein Anwendung.
Fn1 | GV. NW. 1968 S. 423. |