Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 4

Die Wahl des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Nörvenich endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit kein Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 423.