Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

(1) 12,31 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe abzüglich eines Sockelbetrages werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2016 bis 2018 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 154 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2018 nicht aufgewendeten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel in Höhe des Sockelbetrages zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtprozentsatz nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Inklusionsamt Arbeit bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 19. Dezember 2018

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der

14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der

14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fas-sung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 19. Dezember 2018

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2019 S. 36)