Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Inklusionsamt im Jahr 2017 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2017 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrations-beziehungsweise Inklusionsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2019 S. 37)