Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Träger erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2017 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2019 S. 37)