Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 3
Einstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium nach einem geeigneten Auswahlverfahren.
(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,
3. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,
5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,
6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und
8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |