Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 9
Ausbildungsnachweis
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |