Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.3.2023

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§ 10
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.

(3) Die Beurteilungen sind den Beurteilten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42).