Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 11
Abschließende Beurteilung der Ausbildung
Die Ausbildungsleitung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |