Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.3.2023

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§ 11
Abschließende Beurteilung der Ausbildung

Die Ausbildungsleitung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42).