Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 13
Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in ihrem oder seinem Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |