Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 15
Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Aufforderung durch die Ausbildungsbehörden erfolgt dann, wenn die Referendarin oder der Referendar unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach § 10 für geeignet gehalten und die Zulassung damit befürwortet wird. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu.
(6) Die Unterlagen nach Absatz 3 sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung.
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |