Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.3.2023

27 / 29

§ 27
Prüfungsakte

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamt innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Teil 4

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42).