Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt als technisches Referendariat in der Fachrichtung Landespflege. Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten und für das Management in technischen Bereichen der öffentlichen Verwaltung herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem während des Studiums erworbenen Fachwissen sowie sonstigen Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse im Management, für Führungsaufgaben, im öffentlichen Recht, dabei insbesondere gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Naturschutzverwaltung sowie im Privatrecht zu vermitteln und für die Laufbahn zu befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

Teil 2

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.