Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 2)
Dauer des technischen Referendariats

(1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Es umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird nicht angewendet.

(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde (§7) und mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.

(3) Die Ausbildung kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 15 Absatz 4), oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Das Referendariat ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 24 Absatz 4 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium sowie das Oberprüfungsamt hierüber in Kenntnis.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.