Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung,
Überwachung der Ausbildung

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsbehörden weisen die Referendarinnen und Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.