Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Absatz 6).

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

- die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 Prozent),

 - die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 Prozent) und

- die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 Prozent)

 multipliziert.

Die hieraus gebildete Summe wird durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

 - sehr gut

 - gut

 - vollbefriedigend

 - befriedigend

 - ausreichend

 - nicht bestanden.

(5) Die Prüfung ist bestanden mit

- dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49,

- dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.29,

- dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.30 bis 2.99,

- „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3.00 bis 3,49,

- „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.50 bis 4.00.

(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder

2. der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder

3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" sind oder

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder „vollbefriedigend“ oder eine Note "gut" oder „sehr gut“ gegeben.

(7) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 20 Absatz 1) oder

2. nach § 26 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekanntgegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

(10) Die Referendarin oder der Referendar hat das Ergebnis unverzüglich der Ausbildungsbehörde mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.

Fn 3

§ 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023.