Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 4

(1) Die Gemeinden Marienberghausen und Nümbrecht - ohne den nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ausgegliederten Gebietsteil - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Homburg.

(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

aus der Stadt Waldbröl, Gemarkung Waldbröl

a) von Flur 1 die Flurstücke

19 bis 21, 36 bis 46

sowie die entlang bzw. zwischen den vorgenannten Flurstücken gelegenen Teilflächen der Wegeflurstücke 50, 61 und des Gewässerflurstücks 59;

b) von Flur 5 die Flurstücke

1 bis 5, 7 bis 24, 74 bis 82, 84, 87, 88 sowie die zwischen bzw. entlang den vorgenannten Flurstücken gelegene Teilfläche des Wegeflurstücks 26

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 220.

Fn2

SGV. NW. 2035.