Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 4
(1) Die Gemeinden Marienberghausen und Nümbrecht - ohne den nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ausgegliederten Gebietsteil - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Homburg.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
aus der Stadt Waldbröl, Gemarkung Waldbröl
a) von Flur 1 die Flurstücke
19 bis 21, 36 bis 46
sowie die entlang bzw. zwischen den vorgenannten Flurstücken gelegenen Teilflächen der Wegeflurstücke 50, 61 und des Gewässerflurstücks 59;
b) von Flur 5 die Flurstücke
1 bis 5, 7 bis 24, 74 bis 82, 84, 87, 88 sowie die zwischen bzw. entlang den vorgenannten Flurstücken gelegene Teilfläche des Wegeflurstücks 26
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 220. |
SGV. NW. 2035. |