Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 5
(1) Die Gemeinden Bielstein - ohne die nach § 1 Nr. 7 und § 6 Nr. 1 ausgegliederten Gebietsteile - und Wiehl - ohne die nach § 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 2 Nr. 4 ausgegliederten Gebietsteile - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wiehl.
(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Denklingen, Gemarkung Agger, eingegliedert:
1. alle Flurstücke der Fluren 20, 30 und 32;
2. die Flur 31 mit Ausnahme des Flurstücks 26;
3. die Flur 32 mit Ausnahme der Flurstücke 28 bis 32, 36/2, 38, 39, 54/1, 55, 63, 64, 71 sowie der entlang des Wegeflurstücks 71 gelegenen Teilfläche des Gewässerflurstücks 60;
4. alle Flurstücke der Fluren 16 und 35.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 220. |
SGV. NW. 2035. |