Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
(1) Die Gemeinden Wenden und Römershagen (Amt Wenden) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wenden.
(2) Das Amt Wenden wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wenden.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 286. |
§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. |
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SGV. NW. 301. |