Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 1
(1) Die Gemeinden Wenden und Römershagen (Amt Wenden) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wenden.
(2) Das Amt Wenden wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wenden.
| Fn1 | GV. NW. 1969 S. 286. |
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§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. |
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SGV. NW. 301. |
