Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:

1. die Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Groß Reken und Klein Reken vom 10. September 1968 und zwischen den Gemeinden Groß Reken und Hülsten vom 9. August 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 1 a, 1 b (Fn 1)]

a) Die neue Gemeinde Reken ist Rechtsnachfolgerin der drei zusammengeschlossenen Gemeinden; sie übernimmt damit die von der Gemeinde Groß Reken in den Gebietsänderungsverträgen übernommenen Verpflichtungen.

b) Das Ortsrecht der Gemeinden Klein Reken und Hülsten tritt mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung außer Kraft. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Groß Reken gilt als Ortsrecht der neuen Gemeinde unbefristet fort.

c) Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in einer der zusammengeschlossenen Gemeinden gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde Reken.

d) Vereinbarungen über die Durchführung bestimmter Maßnahmen gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde widersprechen.

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Borken, der Stadt Gemen und den Gemeinden Kirchspiel Gemen, Weseke, Borkenwirthe, Grütlohn, Hoxfeld, Marbeck, Rhedebrügge und Westenborken vom 14. Februar und 10. März 1969 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 2 (Fn 1)]

a) § 3 Abs. 4 2. Halbsatz und § 6 Abs. 5 finden keine Anwendung.

b) Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt.

c) Vereinbarungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und über die Durchführung beschlossener Maßnahmen gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Stadt Borken widersprechen und die durchzuführenden Maßnahmen haushaltsmäßig gesichert sind.

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Raesfeld und Homer vom 6. und 10. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß die Arbeiter der zusammengeschlossenen Gemeinden von der neuen Gemeinde zu übernehmen sind. [Anlage 3 (Fn 1)]

(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit der weiteren Maßgabe erteilt, daß die Bestimmungen über Ortsvorsteher nach Ablauf einer Wahlperiode durch die Hauptsatzungen der neuen Gemeinden geändert oder aufgehoben werden können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 344.