Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Schutzzweck
(1) Dem verkarsteten Riffkörper mit dem darin befindlichen Kluterthöhlensystem kommt aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der sich in ihm befindlichen geologischen Aufschlüsse als Erdarchiv, als Forschungsgegenstand sowie als Lebensraum seltener Tierarten eine bundesweit herausragende Bedeutung zu.
(2) Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung des verkarsteten Riffkörpers einschließlich des sich in ihm befindlichen Höhlensystems aufgrund seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit,
2. die dauerhafte Sicherung, Pflege und Entwicklung des Höhlensystems innerhalb des verkarsteten Riffkörpers als einzigartiges und bedeutendes wissenschaftliches und naturgeschichtliches, insbesondere geowissenschaftliches, paläontologisches und paläoökologisches Objekt,
3. die Erhaltung, der Schutz und die Entwicklung der in den Höhlengewässern vorkommenden seltenen Arten, insbesondere des
a) Höhlenschnurwurms (Prostoma putealis)
sowie unter anderem der Höhlenflohkrebs-Arten
b) Niphargus fontanus,
c) Niphargus kochianus ssp. Kochianus und
d) Niphargus schellenbergi.
(3) Soweit es mit den Schutzzwecken des Absatzes 2 vereinbar ist, soll das Nationale Naturmonument auch
1. naturwissenschaftliche Forschungsarbeiten zur Aufklärung weiterer geowissenschaftlicher, paläontologischer, paläoökologischer, speläotherapeutischer und ökologischer Sachverhalte ermöglichen und
2. die geowissenschaftlichen, paläontologischen und paläoökologischen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar machen.
In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160). |