Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 5 zuwiderhandelt, sofern nicht die Handlung nach § 6 zulässig ist oder für sie eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt wurde. Nach § 78 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
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In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160). |

