Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Sassenberg und der Gemeinde Füchtorf vom 6. Januar 1969 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage (Fn 1)]
1. § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
2. die Weitergeltung des bisherigen Ortsrechts (§ 4) auf längstens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet wird; die von der bisherigen Stadt Sassenberg und der Gemeinde Füchtorf rechtsverbindlich aufgestellten Bebauungspläne werden jedoch vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Sassenberg unbefristet übergeleitet, [Anlage 2 a, 2 b (Fn 1)]
3. der nach § 6 Abs. 1 zu bildende Ausschuß nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Sassenberg mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann,
4. § 7 Nr. 3, 5, 6 und 8 keine Anwendung finden.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Dackmar vom 27. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt:
1. Die neue Gemeinde Stadt Sassenberg ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden; sie übernimmt damit die von der Stadt Sassenberg in den Gebietsänderungsverträgen übernommenen bestätigten Verpflichtungen.
2. Das nach § 5 fortgeltende Ortsrecht tritt in den in die Stadt Sassenberg eingegliederten Gebietsteilen mit dem Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens jedoch zwölf Monate nach Wirksamwerden der Gebietsänderung, außer Kraft. In den in die Stadt Warendorf eingegliederten Gebietsteilen tritt das nach § 5 fortgeltende Ortsrecht sechs Monate nach Wirksamwerden der Gebietsänderung außer Kraft.
3. Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in den in die Stadt Sassenberg eingegliederten Gemeinden gilt auch als Wohnsitz in der neuen Stadt Sassenberg.
4. Die nach § 7 Abs. 1 in den Städten Warendorf und Sassenberg zu bildenden Ausschüsse können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem jeweils zuständigen Rat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
5. § 8 Nr. 3 und 4 sowie § 9 Nr. 4 und 8 des mit der Gemeinde Dackmar abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages und § 8 Nr. 4 und 6 sowie § 9 Nr. 5 und 6 des mit der Gemeinde Gröblingen abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages finden keine Anwendung.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg vom 27. Juni 1968 wird bestätigt. [Anlage (Fn 1)]
(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf und der Gemeinde Vohren vom 27. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf und der Gemeinde Velsen vom 27. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4 a, 4 b (Fn 1)]
1. Die nach § 6 Abs. 1 zu bildenden Ausschüsse und die nach § 7 Nr. 7 übernommenen Verpflichtungen können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Warendorf mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst bzw. aufgehoben werden.
2. § 7 Nr. 5 findet keine Anwendung.
(5) Die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Warendorf vom 28. Januar 1969 zu den Gebietsänderungsverträgen der Gemeinden des Amtes Sassenberg vom 27. Juni 1968 und 6. Januar 1969 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Sassenberg werden bestätigt. [Anlage 5 (Fn 1)]
(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Freckenhorst und der Gemeinde Hoetmar vom 12. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 6 (Fn 1)]
1. Der nach § 5 Nr. 1 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Freckenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
2. § 5 Nr. 3, 4 und 6 finden keine Anwendung.
(7) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verpflichtungen, Beschlüsse der Räte der bisherigen Gemeinden durchzuführen, nach der Gebietsänderung nur im Rahmen sinnvoller Planung bestehen.
Fn 1 | GV. NW. 1969 S. 362. |