Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Mitglieder

(1) Die nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) beteiligten Organisationen (beteiligte Organisationen) bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle (Mitglieder) und für jedes Mitglied mindestens je eine Stellvertretung durch schriftliche Benennung gegenüber der bei der Bezirksregierung Münster eingerichteten Geschäftsstelle der Schiedsstelle (Geschäftsstelle).

(2) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode

1. von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder oder Stellvertretungen benannt oder

2. kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung über die Person für den Vorsitz und deren Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 36 Absatz 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes benannt,

bestellt das für Pflege zuständige Ministerium im Fall von Nummer 1 die Mitglieder oder deren Stellvertretungen und benennt im Fall von Nummer 2 die Personen für das Losverfahren.

(3) Der Vorsitz darf innerhalb von zwölf Monaten vor der Bestellung weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der beteiligten Organisationen tätig gewesen sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.